Der BGH die Rechtmäßigkeit der Darlehensgebühr bei BSV kürzlich verneint
Bausparverträge sehen häufig neben den laufenden Zinsen auf das Bauspardarlehen eine Abschlussgebührn bei Vertragsabschluss sowie eine Darlehensgebühr bei Auszahlung des Darlehens vor. Während die Erhebung der Abschlussgebühr laut Bundesgerichtshof (BGH) rechtmäßig ist, hat der BGH die Rechtmäßigkeit der Darlehensgebühr verneint Urteil vom 8.11.2016, AZ XI ZR 552/15. Damit sorgt der BGH für eine Gleichstellung der Bausparkassen mit anderen Banken, die nach einem früheren BGH-Urteil ebenfalls keine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite erheben dürfen. Bausparer müssen somit keine Darlehensgebühren mehr bezahlen und können in der Vergangenheit bezahlte Darlehensgebühren zurückfordern, soweit der Erstattungsanspruch noch nicht ver
jährt ist.
Da die reguläre Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und hierfür das Kalenderjahr der Zahlung maßgeblich ist, können Gebühren, die im Jahr 2013 bezahlt worden sind, noch bis Ende 2016 zurückgefordert werden. Ob die Bausparkassen auch vor 2013 bezahlte Gebühren zurückerstatten müssen, ist bislang noch nicht geklärt. Unstrittig verjährt sind Darlehensgebühren, die vor mehr als zehn Jahren gezahlt worden sind, wobei es hier nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf den genauen Tag der Zahlung ankommt. Für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen kann z.B. ein entsprechender Musterbrief der Verbraucherzentrale verwendet werden.